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Anfrage: Steuerharmonisierungsgesetz und Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer: Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder in Ausbildung vom Einkommen abziehen

Geschäftsnummer:

23.3743

Eingereicht von:

Nantermod Philippe

Einreichungsdatum:

15.06.2023

Stand der Beratung:

Zuständigkeit:

Finanzdepartement

Schlagwörter:

Bundesrat; Werden; Gerichtsentscheide; Bundesrecht; Recht; Kantonales; Abzugs; Höchstbetrag; Können; Abgezogen; Einkommen; Gezahlt; Beauftragt; Ausbildung; Volljähriges; Unterstützungspflicht; Unterhaltsoder; Familienrechtlichen; Unterhaltsbeiträge; ändern; Bundessteuer; Bundesgesetz; Steuerharmonisierungsgesetz; Festgelegt

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Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, das Steuerharmonisierungsgesetz und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer dahingehend zu ändern, dass Unterhaltsbeiträge, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht an ein volljähriges Kind unter 25 Jahren in Ausbildung gezahlt werden, vom Einkommen abgezogen werden können.

Der Höchstbetrag des Abzugs kann entweder durch kantonales Recht und Bundesrecht oder durch Gerichtsentscheide festgelegt werden

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Begründung

Bei einer Trennung oder Scheidung werden Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen. Dabei geht es oft um wichtige Beiträge, welche die tatsächliche finanzielle Realität der natürlichen Personen berücksichtigen.

Bei Erreichen der Volljährigkeit ist der Abzug der Unterhaltsbeiträge leider nicht mehr möglich, da diese statt an den anderen Elternteil an das Kind gezahlt werden. Nur noch der im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten eines Kindes in Ausbildung sehr geringe Pauschalabzug bleibt bestehen.

Diese Situation ist ungerecht und deshalb inakzeptabel. Die beitragszahlenden Eltern müssen mitansehen, wie ihr Einkommen künstlich um Beträge erhöht wird, über die sie aufgrund eines Gerichtsentscheids nicht frei verfügen können.

Der vorgeschlagene Abzug betrifft nicht nur geschiedene Eltern, sondern alle Eltern, die zum Unterhalt eines volljährigen Kindes in Ausbildung beitragen müssen – eine Situation, die sehr häufig vorkommt. Artikel 277 des Zivilgesetzbuches sieht ausserdem die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum Abschluss der Ausbildung des volljährigen Kindes vor. Um den Abzug ausserhalb eines Gerichtsentscheids in Anspruch nehmen zu können, müssten die Steuerpflichtigen möglicherweise den Nachweis erbringen, dass es einen Unterhaltsvertrag gibt und die Beiträge tatsächlich gezahlt werden.

Der Abzug kann auch auf einen Pauschalbetrag begrenzt werden, wenn es sich um einen zwischen den Elternteilen vereinbarten Beitrag handelt (in Fällen ohne Trennung oder Scheidung), und auf den von der Richterin oder vom Richter festgelegten Betrag, wenn es sich um einen gerichtlich festgelegten Beitrag handelt (in Fällen von Trennung oder Scheidung).

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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